Satzung für den Verein
"Deutsche Gesellschaft für Compliance und Corporate Governance e. V."


§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Compliance und Corporate Governance e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Corporate Governance und Compliance sowohl national als auch international sowie die Förderung von Einrichtungen, soweit diese dazu bestimmt und geeignet sind, zur Weiterentwicklung guter Unternehmensführung und Regelkonformität beizutragen.

(3) Die in Abs. (2) genannten Satzungszwecke verfolgt der Verein insbesondere durch
- Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen und Tagungen im In- und Ausland,
- Erstellung, Vertrieb und Förderung von Publikationen und Schriftreihen sowohl durch Print- als auch durch Ton- und visuelle Medien,
- Eigene Forschung und Förderung von Forschungsarbeiten sowie Vergabe von Forschungsaufträgen,
- Einrichtung von Zweigstellen und Niederlassungen zur Förderung der in Ziffer (2) beschriebenen Zwecke im In- und Ausland,
- Personelle und inhaltliche Kooperation mit öffentlichen und privaten Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen, sonstigen Einrichtungen der Forschung im In- und Ausland sowie mit Unternehmen und staatlichen Einrichtungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personen-vereinigungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung durch den Vorstand ist anfechtbar.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt des Weiteren im Falle des Todes sowie bei Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hebt die Mitgliederversammlung den Ausschluss auf, gilt dieser als nicht erfolgt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbetrag wird von den Mitgliedern in Selbsteinschätzung festgelegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung die Höhe des Beitrages durch Beschluss festsetzt.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften verleihen. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Kuratorium

Bei dem Verein wird ein Kuratorium gebildet, das den Vorstand in seiner Tätigkeit beraten und unterstützen soll. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen. Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zusammen.

(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des Vorstandes im Amt.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Eine Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Telefonkonferenz oder einer Online-Versammlung erfolgen. Alle daran teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne dieser Satzung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Für Beschlüsse und Wahlen bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sich nicht aus Gesetz oder Satzung etwas anderes ergibt.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur geheim, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

(4) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl eines Rechnungsprüfers,
- die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung der Höhe der Beiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch den Rechnungsprüfer zu prüfen. Über die Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Rechnungsprüfer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.

(2) Die Niederschrift über die Rechnungsprüfung ist dem Vorstand in den ersten sechs Monaten des Folgejahres - spätestens vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung - vorzulegen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der SRH Hochschule Berlin gGmbH zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Ergänzende Vorschriften

Ergänzend zu den Regelungen dieser Satzung kommen die §§ 21 ff. BGB über Vereine zur Anwendung.

 

 

Berlin, den 24.06.2008